Druckschrift 
Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
Entstehung
Seite
157
Einzelbild herunterladen

.

157 cherheit geben, als durch bloße Schuldſcheine: hoͤren ſie auf, ordentlich zu wirthſchaften, ſo bleibt es dem Glaͤubiger unbenommen, ſein Ka⸗ pital einzuziehen oder auf andere Weiſe ſicher zu ſtellen. Nur das iſt unumgaͤnglich noth⸗ wendig, daß beide Arten der Hypotheken in beſondern Buͤchern gefuͤhrt werden: daß die Rechte der beweglichen nie denen der unbeweg⸗ lichen Eintrag thun, und umgekehrt. Jede werden vorzugsweiſe aus ihrem Gegenſtande befriedigt; nur bei entſtehendem Ueberſchuß mo⸗ gen ſie den andern zu Huͤlfe kommen. Aber beide weichen den vor allen privilegirten, nur mit dem Unterſchiede, daß dieſe vorzuͤglich aus dem beweglichen Vermoͤgen befriedigt werden. Dieß bringt die Natur der Sache mit ſich: auch iſt es nicht ſo gar gefaͤhrlich, wenn an⸗ ders, wie eine weiſe Geſetzgebung es thun ſoll, dieſe vorzuͤglichen Privilegien nicht zu weit aus⸗ gedehnt ſind.

n 2*