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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
Entstehung
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die Rechte der Glaͤubiger vollig verwahren, die jetzt ein ſolches allgemeines Pfandrecht haben, indem es ſowohl auf die unbeweglichen Guͤter als auf die beweglichen koͤnnte eingetragen wer⸗ den. Dieſe Gruͤnde moͤchten die Veranſtaltung hinlaͤnglich empfehlen. Im Wege ſteht ihr nur der Einwand, daß die Conſtituirung einer ſol⸗ chen Hypothek entweder das Recht uͤber die ein⸗ zelnen Theile des beweglichen Vermogens be⸗ ſchraͤnken, ja gewiſſermaßen aufheben wuͤrde, oder dem Glaͤubiger keine irgend genuͤgende Sicherheit gebe. Allein nach den bekannten Rechtsbegriffen von dem Umfang des Geſammt⸗ vermoͤgens tritt eine einzelne Sache immer an die Stelle der andern. Eine Bibliothek bleibt

immer dieſelbe, wenn man auch einzelne Haupt⸗

werke daraus verkauft; andere treten an ihre Stelle. So iſt es mit aller fahrenden Habe eines ordentlichen Haushalters. Schuldner, die in dieſe Kategorie gehören, mogen alſo durch ſolche Verſchreibungen immer beſſere Si⸗