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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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Seite
141
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141 aber das Vieh huͤtet und pflegt, und die Nutzung ganz gegen einen gewiſſen Zins er⸗ haͤlt, nur daß der Duͤnger dem Verpaͤchter bleibe. Das Inventarium, was zu dieſer Wirthſchaft erforderlich iſt, hat gewoͤhnlich der Verpaͤchter:; zuweilen aber haͤlt auch der Paͤch⸗ ter es ſelbſt.