139 ten, wenn die Parteien nicht gehorig uberlegen, was ſie thun.
Die beſondern Bedingungen, welche bei den auf ſehr verſchiedene Art ausgethanen Erb⸗ pachts⸗ und Emphyteutiſchen Guͤtern in Deutſchland eintreten, beduͤrfen ebenfalls einer genaueren geſetzlichen Beſtimmung. Man kann bei der Einfuͤhrung des Coder Napoleon nicht alle dieſe Vereinbarungen ſtillſchweigend abſchaf⸗ fen wollen; dann wird es deſto nothwendiger, allgemeine Vorſchriften daruͤber zu ertheilen, je groͤßer die Verſchiedenheit war, die bisher dabei Statt hatte.
1780. 1781. Artikel.
Wenn die Vorſchriften, welche das Verhaͤlt⸗ niß der Dienſtboten betreffen, nicht etwa einer beſondern Geſindeordnung uͤberlaſſen bleiben, ſo


