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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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Verpachtungen von Grundſtuͤcken wenigſtens muͤſſen durchaus nur durch ſchriftliche Vertraͤge geſchloſſen werden, welches jetzt ſchon faſt allent⸗ halben in Deutſchland Statt findet.

Bei den Pachtungen der Grundſtuͤcke kom⸗ men ſehr viele und mannigfaltige Verhaͤltniſſe vor in Anſehung des Inventariums, der Ver⸗ beſſerungen, mehrerer Feldarbeiten, ſowohl bei dem Antritt als der Zuruͤckgabe, die nothwendig einer geſetzlichen Beſtimmung beduͤrfen.

1773. Arti te l.

Dem Pachter zu geſtatten, auch die unge⸗ woͤhnlichen Zufaͤlle zu uͤbernehmen, mochte be⸗ denklich ſeyn. Es gibt Fälle, wo das Geſetz das Recht der Bevormuͤndung ſo weit erſtrecken tann, ſchaͤdliche Vertraͤge auch dann zu verbie⸗