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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
Entstehung
Seite
136
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1674. Artikel.

Die Klage auf Auflsſung wegen Verletzung iſt hier nur auf unbewegliche Guͤter beſchraͤnkt, und wohl mit Recht. Dagegen wuͤrde ſie nicht bleß bei Verkaͤufen Statt finden, ſondern auch bei dem Tauſch, wo der naͤmliche Grund ein⸗ tritt, obgleich der 1706. Artikel ausdruͤcklich das Gegentheil beſtimmt.

1695. Artikel.

Der Cedent haftet auch nur fuͤr die Zah⸗ lungsfaͤhigkeit des Schuldners unter den Bedin⸗ gungen der cedirten Verſchreibung. Geſtattet ihm der Ceſſionar Abaͤnverungen oder Friſten, ſo wird der Cedent befreit, in ſo fern er dieſe nicht ausdruͤcklich genehmigt.