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Gruͤndet es ſich auf Familienbertraͤge, ſo
muͤſſen dieſe in die Hypothekenbuͤcher eingetragen werden.
1660. Artikel.
Im Ganzen verdient zwar das Wiederkaufs⸗ recht nicht die Beguͤnſtigung der Geſetzgebung: indeß duͤrfte es den Parteien nicht zu unterſagen ſeyn, auch eine laͤngere, als funfjaͤhrige Friſt zu deſſen Ausuͤbung zu beſtimmen.
Das Wiederkaufsrecht waͤre billig nur auf unbewegliche Guͤter einzuſchränken. Bei beweg⸗ lichen iſt es zu leicht Mißbraͤuchen unterworfen, und veranlaßt unangenehme und verwickelte Rechtshaͤndel.


