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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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47 176. Artikel.

Der Akt ſoll gleichfalls, außer wenn er auf Anſuchen eines Aſcendenten gemacht iſt, die Gruͤnde der Oppoſition ent⸗ halten.

Aus dieſen Worten ſcheint zu folgen;, daß die Aſcendenten uͤberall nicht verpflichtet waͤren, die Gruͤnde ihrer Oppoſition anzugeben. So weit iſt die Geſetzgebung bisher in Deutſchland nirgends gegangen. Es laſſen ſich leicht Faͤlle angeben, wo denen, die ſich ehelichen wollen, ein unwiederbringlicher Nachtheil daraus entſtuͤn⸗ de; ein Nachtheil, der unendlich die Gegengruͤn⸗ de der Aeltern uͤberwiegen wuͤrde.

Noch mehr waͤre eine ſo große Ausdehnung zu widerrathen, wenn die Einwilligung noch nach erreichter Volljaͤhrigkeit erfordert wird.

In Anſehung der uͤbrigen Opponenten iſt nicht angegeben, welche Gruͤnde ſie zur Oppo⸗