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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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45 die Anhaͤnglichkeit in den Familien moͤglichſt zu unterhalten und zu verſtaͤrken: es iſt nicht gleich⸗ guͤltig fuͤr die Zufriedenheit der Einzelnen, ob die Angehoͤrigen der angehenden Eheleute mit der Heirath zufrieden ſind. Aber dieſe Einſtimmung laͤßt ſich durch kein Geſetz erzwingen.

Der Aufſchub der Heirath um mehrere Mo⸗ nate, da der ehrerbietige Akt der Einholung der Einwilligung zweimal von Monat zu Monat er⸗ neuert werden muß, iſt eine andere Unzutraͤg⸗ lichkeit, die dem, welchen ſie trift, oft fuͤhlbar genug ſeyn mag. Auf die Beſchluͤſſe an ſich moͤchte die Formalitaͤt dennoch nicht wirken: ſie wuͤrde dann bloß Mittel, ſich gegenſeitig zu qua⸗ len, und vermehrte die Erbitterung.

161. 162. Artikel.

Bei den Verboten der Ehen unter Verſchwaͤ⸗ gerten muͤßte doch wohl Ruͤckſicht genommen wer⸗ den auf die verſchiedenen Grade der Schwaͤger⸗