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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
Entstehung
Seite
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41 riſation Statt haben— nachdem er ſich zu der verſtorbenen Perſon verfugt hat, um ſich ihres Todes zu verſichern.

Das Lokal mochte die Ausfuͤhrbarkeit dieſer Vorſchrift oft zweifelhaft machen. Fuͤr ſolche Faͤlle muͤßte wenigſtens eine Ausnahme beſtimmt werden, etwa daß mehrere Zeugen eine ſolche Declaration ausfertigten, wie Art. 79 vorſchreibt, und dieſe dem Civilbeamten bei Vermeidung einer Polizeiſtrafe unverzuglich zuſenden ſollten.

Dritter Titel.

on dem W o ſ 6.

102. Artikel.

Der Wohnſitz eines jeden Franzoſen, in Ruͤckſicht auf die Ausubung ſeiner Civil⸗ Rechte, iſt an dem HOrt, wo er ſeine Hauptniederlaſſung hat.