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tracht kommen gegen die weit uͤberwiegende Mehr⸗ heit des gewiſſen Nachtheils.
74. Artikell.
Die Heirath ſoll in der Gemeinde celebrirt werden, wo eines der Verlobten ſeinen Wohnſitz hat. Dieſer Wohnſitz be⸗ ſtimmt ſich in Anſehung der Heirath durch einen ſechsmonatlichen ununterbro⸗ chenen Aufenthalt in der Gemeinde.
11 Nothwendigkeit dieſes Zwanges iſt nicht einleuchtend. Es kann den Verlobten wuͤnſchens⸗ werther ſeyn, die Heirath an dem Orte zu voll⸗ ziehen, wo ſie ſich gerade jetzt niedergelaſſen ha⸗ ben. Warum mogen ſie es nicht, wenn uͤbri⸗ 1 gens die Akte, welche ſie dem Civilbeamten vorle⸗ gen, die Art. 76 beſtimmten Eigenſchaften hat?
77. Artikel. Keine Beerdigung darf ohne eine vom Be⸗ amten des Civilſtandes ausgeſtellte Auto⸗


