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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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37 Kaiſers zu verfuͤgen, was ihm die Menſchlichkeit eingibt, iſt wohl kaum der Gegenſtand des Ge⸗ ſetzes, das die Unterthanen bindet.

ueberhaupt moögen die Vorſchriften dieſes Ti⸗ tels gleich als ein Beweis angefuͤhrt werden, daß der Codex Napoleon nur ein allen Staaten des Rheiniſchen Bundes gemeinſchaftliches Sub ſi⸗ diar⸗Geſetz abgeben kann. Die Natur der Sache bringt es mit ſich, daß ſolche Verfuͤgun⸗ gen nicht auf jeden kleinen Staat anwendbar ſind, der doch, nach der Organiſation, gleicher Rechte der Selbſtſtaͤndigkeit genießt. Iſt dem aber ſo, wer wird dann nicht eine gemeinſchaft⸗ liche Berathung der verſchiedenen Regierungen nothwendig finden, als vorlaͤufige Bedingung, um ſeſtzuſetzen, was fuͤr allgemeine Norm gelten ſoll, und was der ſpeziellen Anordnung jedes Landes uͤberlaſſen bleibt? Dieſe Bemerkung iſt von allgemeinem Umfang: es wird nicht nothig