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ſeyn, ſie bei den haͤufigen analogen Gegenſtaͤnden
zu wiederholen.
Zweiter Titel.
Von den Akten des Civilſtandes⸗
Nur Mannsperſonen, die wenigſtens ein und zwanzig Jahr alt ſind, Verwandte oder nicht Verwandte, koͤnnen bei den Akten des Civil⸗Standes als Zeugen
aufgefüh
Es moͤchte doch nicht uͤberfluͤſſig ſeyn zu be⸗ ſtimmen, daß die aufzufuͤhrenden Zengen die im Allgemeinen erforderlichen Eigenſchaften haben muͤſſen, um guͤltiges Zeugniß abzulegen. iſt die Wahl den Parteien ſelbſt uͤberlaſſen: es kann aber doch Faͤlle geben, wo die Unfaͤhigkeit
37. Artikel.
rt werden.
der Zeugen releviren wuͤrde.


