25 Badiſchen Geſetz ganz wohl befinden; wenige auf Localverſchiedenheiten ſich gruͤndende Abweichun⸗ gen koͤnnten den Gegenſtand einzelner Verfuͤgun⸗ gen ausmachen.
Bei dieſer Bearbeitung der Geſetzbuͤcher fuͤr die einzelnen Bundesſtaaten wuͤrde man immer noch die möglichſte Ruͤckſicht nehmen auf den Co⸗ der Napoleon. Dazu eignet er ſich ſowohl durch ſeine Vorzuͤge an ſich, als durch die Beziehung
auf die Beſtimmung der Verhaͤltniſſe gegen den Staat. In allen Gegenſtaͤnden, die nicht we⸗ ſentlich nothwendige Abweichungen heiſchen, wuͤrde man ſich gern in jedem einzelnen Staat ſeinen Vorſchriften anſchließen: nur muͤßte es jedem Geſetzgeber uͤberlaſſen bleiben, zu waͤhlen, was ihm beſſer ſcheint, wenigſtens dem einzelnen Staat angemeſſener iſt.
Koͤnnten die Staaten des Rheiniſchen Bun⸗ des ſich vereinbaren, alle Beſtimmungen gemein⸗ ſchaftlich anzunehmen, bei denen die Localverſchie⸗
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