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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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24 Regierungen der Bundesſtaaten die beſtehenden oder noch zu gebenden Geſetze nur in ſo weit mit den ſeinigen in Uebereinſtimmung bringen, daß ſie der Einheit der Staatszwecke nicht ſchaden.

Bis auf dieſe Einſchraͤnkung nach/ wuͤrde alſo der Coder Napolcon den Staaten des Rheinbundes nichts mehr und nichts weniger ſeyn, als was ihnen das Oeſtreichiſche und Preußiſche Geſetzbuch ſind: hoͤchſt ſchaͤtzbares Huͤlfsmittel zur Verbeſſerung der einheimiſchen Geſetzgebung. Die groͤßern Staaten, in denen alle zur Vervollkommnung der Geſetzgebung nö⸗ thigen Einrichtungen ſich treffen laſſen, wuͤrden nach dieſem Muſter jeder ſein eigenes Geſetzbuch erhalten, berechnet auf ihr Landesbeduͤrfniß: die kleinern wuͤrden das Geſetzbuch irgend eines benachbarten Staats einfuͤhren, etwa nur fuͤr einzelne ſpezielle Gegenſtaͤnde noch beſondere Aen⸗ derungen geben. In Hoherzollern mogen ſich die Unterthanen bei dem Wirtembergiſchen oder