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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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17 wo verſchiedene Verfaſſungen, abweichende Ein⸗ richtungen, veränderte Sitten erhebliche Ungleich⸗

heiten hervorbrachten. Wo der Franzoſiſche Co⸗

der Eigenthuͤmlichkeiten hat, da nimmt er natuͤr⸗ lich nur Ruͤckſicht auf den Zuſtand des Franzöſt⸗ ſchen Reichs, ſo weit die Rechtsverhaͤltniſſe in allen Provinzen dieſelben ſind, oder gleich werden ſollen. In wie weit dieſe Eigenthuͤmlichkeiten, ſich beziehend auf den Geiſt unſerer Zeit im Allge⸗ meinen, auf Deutſchland ſo gut, wie auf Frankreich paſſen, mag die Einfuͤhrung jener ge⸗ ſetzlichen Vorſchriften rathſam ſeyn; wo locale Verſchiedenheiten eintreten, iſt ein auf dieſe be⸗ rechnetes Geſetz offenbar vorzuͤglicher. Man vergleiche nur einzelne Gegenſtaͤnde, und man wird ſich davon auf das vollkommenſte uͤberzeu⸗ gen. Was ſollen z. B. die Vorſchriften uͤber die Viehpacht fuͤr Gegenden, wo dieſe Art der Ver⸗ pachtung ganz unbekannt iſt? Entweder uͤberall keine ſpeziellen Geſetze, oder ſolche, die ſich auf B

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