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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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Seite
18
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18 die beſtehenden Einrichtungen erſtrecken, wenig⸗ ſtens ſie nicht ſtillſchweigend uͤbergehen.

Waͤren die Staaten des Rheiniſchen Bundes ein neuer, erſt einzurichtender Staat, ſo moͤchte man immerhin alles dem Franzoͤſiſchen Geſetz⸗ buch anpaſſen koͤnnen. Aber in laͤngſt organi⸗ ſirten Staaten, in welchen die meiſten Rechts⸗ verhaͤltniſſe durch ausdruͤckliche Geſetze, oder durch anerkannte Gewohnheiten beſtimmt ſind, hat man unſtreitig hinlaͤnglichen Grund, eine ſolche umformung nicht zu wuͤnſchen.

Es gibt andere Beſtimmungen, die an ſich gleichguͤltig ſind, bei denen aber eben aus dem Grunde die Nothwendigkeit nicht einleuchtet, von dem abzugehen, was bisher Statt fand. Die Formen der Contracte konnen ſehr verſchie⸗ den ſeyn, ohne daß der einen ein erklaͤrter Vor⸗ zug vor der andern gebuͤhre. Warum ſoll man die bisherigen gegen ganz neue vertauſchen,