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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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dieſen Forderungen entſpreche, ob dadurch die allgemein gewuͤnſchte Verbeſſerung der Geſetzge⸗ bung vollkommen erreicht werde, daruͤber moͤgen die einzelnen Regierungen in ihrer Weisheit ent⸗ ſcheiden.

Dhne ihrem Urtheil im mindeſten vorgreifen zu wollen, wird es indeß erlaubt ſeyn, die nach⸗ ſtehenden Bemerkungen der hoͤheren Pruͤfung zu unterwerfen.

Der Coder Napoleon iſt bei allen ſeinen Vor⸗ zugen ein fuͤr Deutſchland fremdes Geſetzbuch⸗ Hauptſaͤchlich gebaut auf das Roͤmiſche Recht, hat er alle jene Eigenſchaften, welche dieſer Ge⸗ ſetzgebung ſo ungetheilten Beifall erwarben, wel⸗ che ſie in der That vor andern zu einem allge⸗ meinen buͤrgerlichen Geſetz empfahlen. Aber eben daher muß auch der Coder Napoleon die Maͤngel haben, welche aus der Anwendung des Römiſchen Rechts in Deutſchland entſtanden,