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Bemerkungen über den Codex Napoleon in Rücksicht auf dessen Einführung in den Staaten des Rheinbundes / von C.U.D. Freiherrn von Eggers, Oberprocüreur der Herzogthümer Schleswig und Holstein, Ritter vom Dannebrog
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15 Es iſt allen verſchiedenen Provinzen ge⸗ meinſchaftlich, indem es für die wichtig⸗ ſten Rechtsverhaltniſſe allgemeine Regeln feſtſetzt, läßt aber die Verſchiedenheit der Provinzialrechte beſtehen, wo es ohne Nachtheil geſchehen kann, und gibt vor⸗ zuͤglich jedem Einzelnen die Befugniß, durch erlaubte Vertraͤge von den allgemei⸗ nen Vorſchriften abzugehen;

Beamte von erprobten Kenntniſſen arbei⸗ ten fortwaͤhrend an der ſteten Vervoll⸗ kommnung der Geſetzgebung fortſchreitend mit der Zeit. Von zehn zu zehn Jahren erfolgt eine genaue Durchſicht aller Geſetze im Zuſammenhang, um erhebliche, weitet greifende Zuſaͤtze und Abaͤnderungen vor⸗ ſchlagen zu koͤnnen.

Ob die Einfuͤhrung des Coderx Napo⸗ leon in allen Staaten des Rheiniſchen Bundes