Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
356
Einzelbild herunterladen

(3560

det die Linie XXVI. 25. wie man die Grade in grader Li⸗ nie zaͤhlt XXVII. 25. wie in der SeitenLinie XXVIII. 26. Guͤter(herrenloſe) gehdren der Nation LI. 7.

J.

Jagd, die Befugniß dazu wird durch beſondere Geſetze re⸗ gulirt V. 7.

Inventarium(Rechts Wohlthat des) muß durch eine Erklärung auf der Greffe des Civil Gerichtes vorbehalten wer⸗ den LX XXIII. 63. in wie fern dieſe Erklärung ihre Wir⸗ kung hat LXXXIV. 64. in welcher ZeitFriſt demnach das Inventarium errichtet werden muß LXXXV. 65. waͤhrend dieſer ZeitFriſt kann der Erbe nicht gezwungen werden, eine Eigenſchaft anzunehmen LXXXVII. 66. dieſe Friſt kann verlaͤngert werden LXXXVIII. 67. auf weſſen Koſten LXXXIX. 63. wann der Erbe auch nachher noch die Be⸗ ſugniß behaͤlt, ein Inventarium zu errichten XC. 68. wer der Rechts Wohlthat des Inventariums verluſtig iſt XCI. 69. Wirkungen derſelben XCII. 69. und folgeng Wem die Ko⸗ ſten des Inventarinms zur Laſt fallen C. 72.

Inventarium muß bei dem Sterbfalle deſſen errichtet werden, der unter der Bedingung der Reſtitution verfügt hat CCCXLIX. 247. auf weſſen Betreiben, in welcher Zeit⸗ Friſt und in Gegenwart welcher Perſonen CCCXLVIII. 246. CCCXLIX. 247. CCCL. ibid.

K.

Kinder und Deszendenten erben ihre Aszendenten und wie XXXV. 34. wann ſie die von ihren Aeltern vor⸗ genommene VermdgensTheilung anfechten kbnnen CCCLXVIII. 255. müſſen die Koſten der Klage vorlegen CCCLXIX. 238.