(30 geſtorben ſind, auf ihre Deszendenten in gleichen oder ungleichen Graden uͤbergegangen ſein. Art. XXXIII.
In allen Fällen, worin die Repraͤſentation zuge⸗ laſſen iſt, wird die Theilung ſtammweiſe bewerk⸗ ſtelligt: hat ein Stamm mehrere Zweige erzeugt,
Anmerkungen.
Neigung gehabt habe, welche Vermukhung wenig⸗ ſtens nicht wahrſcheinlich ſein würde; dieſe unbe⸗ ſchraͤnkte Repräſentation wuͤrde zudem für jede KollateralErbſchaft eine ſolche Menge Erben berufen, daß der Handel und der Ackerban dadurch nothwen⸗ dig gefährdet wuͤrden. Man hat ſich daher beſtimmt, die Verfügungen des römiſchen Rechtes beizubehal⸗ 1 ſie jedoch aber auf die Kinder der Neffen aus⸗ gedehnt.
Zum Art. 33. Da die Repraäſentation ein Faktum iſt, wodurch die Kinder den Autheil erhalten, der ihrem Pater, wenn er noch lebend geweſen wäre, zugefallen ſein würde, ſo folgt daraus, daß, ihre An⸗ zabl mag ſein, welche ſie will, ſie doch nicht mehr als ſeinen Antheil verlangen können. Sie zählen zuſammen nur für ein Haupt in der Erbſchaft, ſonſt wuͤrde dieſe Fiction ihren MitErben aͤuſſerſt nachtheilig ſein. So wie der Tod ihrer Aeltern ih⸗ nen nichts ſchaden kann, darf er ihnen auch nichts nutzen.
Die Regel einer gleichen Theilung zwiſchen beiden Linien hat ein einfaches und wirkſames Mittel an die Hand gegeben, um allen Zwiſtigkeiten ein Ende zu machen, welche ehedem durch das Privilegium des doppelten Vandes uber das einfache Band, d. heißt das Privilegium deren, die vom nämlichen Vater und der nämlichen Mutter abſtammen über die, die blos von einem von beiden abſtammen, verurſacht


