(255 Art. XXV.
Die Raͤhe der Verwandſchaft beſtimmt ſich durch die Zahl der Generationen; jede Generation heißt ein Grad.
Art. XXVI.
Die Folge der Grade bildet die Linie; Man nennt die Folge von Graden zwiſchen Perſonen, die eine von der andern abſtammen, grade Linie, (und) die Folge der Grade zwiſchen Perſonen, die nicht die einen von dengandern abſtammen, aber die von einem gemeinſchaftlichen StammVater abſtam⸗ men:(Collateral) SeitenLinie.
Man unterſcheidet bei der graden Linie, die ab⸗ ſteigende und die aufſteigende grade Linie.
Die erſte iſt die, welche das Haupt mit denen verbindet, welche von ihm abſtammen; die zweite iſt die, welche eine Perſon mit denen verbindet, von welchen ſie abſtammt.
Art. XXvII. Man zählt in grader Linie ſo viel Grade, als es
Anmerkungen.
Zum Art. 25 bis 290. Um die Erben zu erkennen und ihre Rechte zu vertheilen, mußte man vorerſt ih⸗ re Verhaͤltniſſe zu dem Verſtorbenen beſtimmen. Dies geſchieht hier auf eine deutliche und beſtimmte


