Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
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lene Erbſchaft theilt ſich in zwei gleiche Theile; der eine fuͤr die Verwandten der väterlichen, der andere fuͤr die Verwandten der muͤtterlichen Linie.

Die halbbuͤrtigen Verwandten von der Mutter oder vom Vater her(«) werden durch die vollbuͤr⸗ tigen nicht ausgeſchloſſen; aber ſie nehmen, vorbe⸗ haltlich deſſen was im Art. XLII. hierunten verfugt werden wird, blos in ihrer Linie Theil. Die voll⸗ burtigen nehmen in beiden Linien Theil.

Es geſchieht keine Devolution von einer Linie auf die andere, als wenn ſich von einer der beiden Linien

Anmerkungen.

kommen nicht unbedingt verwerfen zu muͤſſen. In⸗ dem man den äterlichen und muͤtterlichen Verwand⸗ ten die Guͤter ihrer Lin e entzog, ſchien es billig ihnen einen Erſatz dafuͤr zu gewähren. Der Grundſatz von der Unterſcheidung der Güter war gerecht, allein die Schwierigkeiten ſeiner Anwendung batten ſeine Ab⸗ berufung beſtimmt. Eine gleiche Theilung des Ver⸗ mögens zwiſchen die beiden Linien, ohne Ruckſicht auf die Gattung oder den Urſpyrung der Guter iſt an die Stelle getreten. Dieſe Theilung hält die Mitte zwiſchen der zu großen Einfachheit der römi⸗ ſchen Geſetze, und den zu feinen Unterſcheidungen der Herkommen. Eben ſo bleibt auch das Privile⸗ gium des dopyelten Bandes, welches durch das Ge⸗ ſetz vom 17 Nivoſe aten Jahres unterdruͤckt ward, abgeſchafft. Die Theilung der Erbſchaftzwiſchen den beiden Linien giebt jeder einen gleichen Antheil; die vollbuͤrtigen Verwandten werden in den beiden Linien ihre Rechte antreten, aber darum andere Verwand⸗ te nicht ausſchlieſſen, deren Rechte in der einen Linie,

() PWierini aut Consanguinii.