Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
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durch den buͤrgerlichen Tod von dem Augenblicke an eröfnet, wo man dieſem Tod verfallen iſt.

Art. X.

Wenn mehrere, welche reſpective die einen zu der Erbfolge der andern berufen waren, in demſelben Ereigniß umkommen, ohne daß man erkennen koͤnne, welcher zuerſt geſtorben iſt, ſo wird die Vermuthung, welcher den andern uͤberlebt haben möge, durch die umſtande des Faktums und in ihrer Ermangelung, durch die Kraft des Alters oder des Geſchlechts be⸗ ſtimmt.

Anmerkungen.

er gegen den Contumar verhängt wird, der nicht ge⸗ hört worden iſt, und vielleicht blos deshalb verurtheilt ward, ſo iſt dieſer ihm doch nicht eher, als nach Ab⸗ lauf einer von dem Geſetz beſtimmten Zeitfriſt ver⸗ fallen. Blos nach deren Ablauf iſt ſeine Erbſchaft erofnet; denn die Geſetze ſehen ihn ſo lange der Civil Rechte fähig an, als die Zeit noch lauft, die ihm zu ſeiner Rechtfertigung geſtattet iſt.

Zum Art. 10, 11 u. 12. Unzählige Zufälle, z. B. Schiffbruch, Brand, Schlachten, Erdbeben 1c. c. koͤnnen den Tod mehrerer Menſchen, in Entfernung aller Zeugen verurſachen. Wenn nun z. B. PVater und Sohn, Bruder und Schweſter in demſelben Unglück umkommen, ſo kommt es darauf an, zu beſtimmen, wer vor dem andern geſtorben iſt; denn auf den Ueberlebenden, hätte er auch nur einen Augenblick länger gelebt, iſt die Erbſchaft, und durch ihn auf ſeine Erben übergegaugen. Je nachdem die Ver⸗ muthung für den einen oder den audern ſtreitet, daß er zuletzt gelebt habe, ſind die Erben verſchieden.