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kann, und unter welcher Beſchräͤnkung LXXIII. 58. wann das Recht der Annahme ſich verjährt LXXIX 6a. LXXX. ibid.
Annahme Ceiner Schenkung zwiſchen Lebenden,) wie ſie geſchehen kann CCXXII. 161. durch wen ſie geſchehen kann und muß CCXXXIII. 163. CCXXIv. 104. CCXRXv. ibid. CeXXVI. 165. CCXXVIII. 166.
Apotheker, Beſchränkung ihrer Befugniß durch Schen⸗ kungen und Teſtamente zu erhalten, ſiehe Schenkung, De⸗ ſtament.
Aszendenten wann und wie ſie erben XXXVI. 36. was XXXVII. 37. wann und in welchem Verhaͤltniß ſie mit den Collatera Verwandten konkurriren XXXVIII. 35. XXXIX. 39. wann ſie die Nutznieſſung desjenigen Vermd⸗ gens Antheils haben, den ſie nicht eigenthuͤmlich erben XLIV. 41.
B.
Bedingungen,(der Schenkungen zwiſchen Lebenden und Teſtamente) welche angeſehen werden, als ſtuͤnden ſie nicht geſchrieben CXC. 119.
Begünſtiote(durch die Obliegenheit der Reſtitution zu ihrem Vortheit,) wann ihre Rechte eroffnet ſind CCCXLII. 243. ſiehe Aeltern, Beſchwerte, Vormund.
Beſchwerte(mit der Obliegenheit der Reſtitution an ih⸗ re Kinder,) konnen zwei zu ihrem Vortheil geſchehene Ver⸗ fuͤgungen, von welchen die zweite der erſten die Bedingung der Reſtitution mittheilt, nicht trennen CCCXLI. 251. ihre Weiber haben keinen Regreß gegen die beſchwerten Güter CCCXLIII. 243. muͤſſen einen Vormund ernennen laſſeu ſiehe Vormund; unter welcher Strafe ibid. ihre Obliegen⸗ heiten in Hinſicht auf die Mobiliarſchaft CCcTLI. 248.


