Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
349
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Alphabetiſches SachRegiſter

zum

dritten Buche des Geſetzbuches.

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Asſchähung ſiehe Mdbel, Immober.

Abtheilung(Regeln fuͤr die) der Erbſchaft zwiſchen die beiden Linien: ſiehe Erbſchaft.

Aeltern, welche Verfüͤgungen ſie zu Gunſten ihrer Enkel treffen kdunen Art. CCCXXXVII. Seite 235. in wie weit ſie guͤltig ſind CCCXXXIX. 240. die Repräſentation der Deszendenten findet ſtatt dabei CCCXL. 241. ſiehe Be⸗ ſchwerte, Beguͤnſtigte, Vormund.

Aeltern und Aszendenten koͤnnen ihr Vermbgen un⸗ ter ihre Kinder theilen CCCLXIV. 252. ſiehe Theiluns⸗

Aete(zwiſchen Lebenden) ſiehe Schenkung.

Annahme(einer Erbſchaft) von welchem Tage an ſie ihre Wirkung hat LXVII. 35. ſie kann ausdrücklich oder ſtilſchweigend ſein LXVIII. 56. welche Akte keine Annahme mit ſich fuͤhren LXIX. ibid. welche hingegen die Annahme mit ſich fuͤhren LXX. 57. welche nicht angefochten werden