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Von den unregelmaͤſigen Erbſchaften.
Erſter Abſchnitt. Von den Rechten der natuͤrlichen Kinder auf die Guͤter ih⸗
res Vaters oder ihrer Mutter, und von der Erbſchaft der ohne Nachkommenſchaft verſtorbenen natuͤrlichen Kinder.
Art. XLVI.
Die natuͤrlichen Kinder ſind keine Erben; das Geſetz bewilligt ihnen nur dann Rechte auf die Guͤ⸗ ter ihres verſtorbenen Vaters, oder ihrer verſtorbe⸗ nen Mutter, wenn ſie geſetzlich anerkaunt worden
Anmerkungen. Viertes Kapitel.
Wir kommen itzt zu den unregelmäſigen Erb⸗ ſchaften, naͤmlich zu jenen, welche das Geſeß uber⸗ tragt, wenn ſſch kein rechtmäſiger Erbe in der Fami⸗ lie mehr vorfindet. Die Erbfolge, welche, wie wir geſehen haben, eine CivilInſtitution iſt, wird hier noch willkuͤhrlicher, und von dem poſitiven Rechte noch abhaͤngiger, welches dem Geſeßgeber zwiſchen mehreren verſchiedenen Verfuͤgungen freie Wahl läßt.
Die ehemaligen Geſetze beriefen, in Ermangelung von Verwandten, den uͤberlebenden Gatten, und in deſſen Ermangelung, den Staat zur Erbſchaft. Man hat dieſe Verfuͤgungen beibehalten, aber dennoch ge⸗ glaubt, daß die anerkannten natuͤrlichen Kinder noch rechtmäſigere Anſpruͤche zu machen haͤtten, und ſie da⸗ her jenen vorgezogen.
Zum Art. 46 bis 40. Die Aufſuchung der Vater⸗ ſchaft iſt verboten; den Aeltern allein bleibt es uber⸗ laſſen, durch ihre Anerkennung den Civilſtand ihres Kindes zu konſtatiren. Wenn aber die Natur in dieſem Falle auch einen Theil der väterlichen Beſik⸗


