Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
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ſtern oder ihren Deszendenten, ſo wie es in dem Abſchnitt: von den KollateralErbſchaf⸗ ten erkläͤrt werden wird.

Art. XXXIX.

Im, Falle wo die ohne Nachkommenſchaft verſtor⸗ bene Perſon Geſchwiſter oder Deszendenten von Ge⸗ ſchwiſtern hinterlaͤßt, und der Vater oder die Mutter vorhergeſtorben iſt, ſo wird der Theil, welcher ihm, oder ihr kraft des vorhergehenden Artikels zugefal⸗ len ſein wurde, mit der den Geſchwiſtern oder ihren Repraäſentanten zugefallenen Hälfte vereinigt, ſo wie es hierunten erklärt werden wird.

i t. Von den Kollateral Erbſchaften.

Art. XL⸗

Wenn Vater und Mutter einer ohne Nachkom⸗ menſchaft verſtorbenen Perſon vor ihr geſtorben ſind,

Anmerkungen.

len wenn ſie aus derſelben Ehe ſind; ſind ſie aus verſchiedenen Ehen entſproſſen, ſo erhaͤlt jede Linie die Hälfte; jedes Kind nimmt ſeinen Antheil in ſeiner Linie, und, wenn deren blos von einer Linie vorhan⸗ den ſind, ſo erhalten dieſe alles.

Zum Art. 40 his 43. Hier treten wieder die obigen

Grundſätze, ſo wie jener der gleichen Theilung zwi⸗ ſchen beiden Linien ein.