Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1804)
Seite
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ben auch die Klage auf Zuruͤcknahme,('action de reprise) welche dem Schenkgeber zuſtehen koͤnnte.

Art. XXXVIII.

Wenn die Aeltern einer ohne Nachkommenſchaft verſtorbenen Perſon ſie üͤberlebt haben, ſo wird die Erbſchaft, wenn ſie Geſchwiſter oder Deszendenten von Geſchwiſtern hinterlaſſen hat, in zwei gleiche Theile getheilt, von welchen nur die eine Hälfte dem Vater und der Mutter zufällt, welche ſie gleich⸗ falls unter ſich theilen.

Die andere Hälfte gehört den Brüdern, Schwe⸗

Anmerkungen.

Zum Art. 38. Man hat hier wieder die Stimme der Natur zu Rath gezogen. Ohne Zweifel müſſen die Aeltern die Kollateral Verwandte ausſchlieſſen. Allein, wenn, indem ſie ein Kind verlieren, ihnen andre übrig bleiben, iſt dann nicht die Theilung der Erbſchaft unter die Aeltern und Geſchwiſter in der Ordnung der Natur? Nach dem römiſchen Rech⸗ te ſchloſſen die Aszendenten die halbbürtigen Ge⸗ ſchwiſter aus, und theilten blos mit den Vollbuͤrtigen. Nach den meiſten Herkommen erbten die Aszenden⸗ ten die Moͤbel und Acqueſte, die Kollateral Ver⸗ wandte die eigenthuͤmlichen Guͤter. In einigen Pro⸗ vinzen erbten blos die Aeltern, nie aber die Gros⸗ Aeltern. An die Stelle aller dieſer Verfuͤgungen iſt eine gerechte, einfache, in ihrer Anwendung keinen Schwierigkeiten unterworfene Regel getreten. Die Aeltern theilen mit ihren Kindern die Erbſchaft des verſtorbeuen Kindes; ſie erhalten die Haͤlfte; die Geſchwiſter die andere. Iſt nur einer der Aeltern mehr vorhanden, ſo erhalten die Kinder drei Vier⸗ theile. Dieſe theilen ihren Antheil zu gleichen Thei⸗