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Das bürgerliche Gesetzbuch der Franzosen : Nach der sterotypischen Ausgabe von Firmin Didot / Ganz neu übersetzt von J.P. Ackermann
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Die Geſetze, welche auf den Stand und die Faͤhigkeiken der Perſonen Bezug haben, ſollen den Franken, und wenn ſie auch im Auslande ſich aufhalten, zur Vorſchrift dienen.

4. Der Richter, welcher unter dem Vorwande des Still⸗ ſchweigens, der Dunkelheit oder unzulaͤnglichkeit des Geſetzes Recht zu ſprechen verweigert, kann als der Rechtsverwei⸗ gerung ſchuldig belangt werden.

5. Es iſt den Richtern unterſagt, uͤber Rechtshaͤndel, welche vor ſie gebracht werden, nach allgemeinen und ver⸗ fuͤgenden Anordnungen(eisposition reglementaire) zu ent⸗ ſcheiden.

g. Man darf niemal durch beſondere Uebereinkuͤnfte die Geſetze, welche die öfentliche Ordnung und die guten Sit⸗

ten nahe betreffen, beſeitigen