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Zzweiter Abſchnitt. Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte in Gefolg gerichtlicher Verurtheilungen.
22. Die Verurtheilungen zu Strafen, durch deren Wirkung der Verurtheilte ſich aller Theilnahme an den hiernach be⸗ nennten buͤrgerlichen Rechten beraubt findet, haben den buͤr⸗ gerlichen Todt zur Folge.
23. Die Verurtheilung zum natuͤrlichen Todt ſoll den bur⸗ gerlichen Todt zur Folge haben.
24. Die andern fortdauernden Leibesſtrafen werden nur dann den buͤrgerlichen Todt zur Folge haben, wenn das Geſetz ihnen dieſe Wirkung wird beigelegt haben.
25. Der Verurtheilte verliert durch den buͤrgerlichen Dodt das Eigenthum aller Guͤter, die er beſaß; ſeine Verlaſſen⸗ ſchaft ſteht zum Vortheil ſeiner Erben offen, auf welche ſeine Guͤter eben ſo, als wenn er eines natuͤrlichen Todtes und ohne Vermaͤchtniß geſtorben wäre, uͤbergegangen ſind.
Er kann fernerbin nichts mehr erben, noch die Guͤter, die er in der Folge der Zeit erworben, unter dieſer Benennung auf andere uͤbertragen.
Er kann uͤber ſeine Guͤter weder im Ganzen noch theil⸗ weiſe, weder durch Schenkungen bei Lebzeiten noch durch Vermächtniſſe verfuͤgen; er kann auch unter dieſer Benen⸗ nung nichts empfangen, es muͤſte denn fur ſeinen Lebens⸗ unterhalt ſein.
Er kann weder zum Vormund ernennt werden, noch zu Handlungen, die auf die Vormundſchaft Bezug haben, bei⸗ tragen.
Er kann bei keiner feierlichen oder authentiſchen Handlung als Zeuge aufgeſtellt, noch vor Gericht als Zeuge zugelaſſen werden.
Er kann vor Gericht entweder als Beklagter oder als Klaͤ⸗ ger nur unter dem Namen und der Dienſtverrichtung eines von dem Gerichtsbofe, vor welchen der Rechtsſtreit gebracht worden, beſonders ernennten Kurators auftreten.
Er iſt unfaͤhig, eine eheliche Verbindung, die eine buͤrger⸗ liche Wirkung hervorbringen könnte, einzugehn.
Die vorher von ihm eingegangene Heurath iſt, was die buͤrgerlichen Wirkungen betrift, aufgeloͤßt.
Sein Gemahl und Erben konnen jede fuͤr ihren Theil die


