Teil eines Werkes 
2. Band (1809) aus der Ursprache übersetzt von den Professoren Glabach und Stickel ; revidirt und mit einer Vorrede nebst erläuternden Zusätzen begleitet von Harscher von Almendingen
Entstehung
Seite
VI
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V1 Inhaltsverzeichnifs.

1 Thetl.

Von der Beibehaltung des biirgerlichen Todes und seinen charakteristischen Kennzeichen.(Art. 22.).

Muste der birgerliche Tod in Krakt erhalten werden?

Muste man den Ausdruck bürgerlicker Tod beibehalten?

Charasteristische Kennzeichen des biirgerlichen Todes.

Der Civilcodex ändert nichts an den Gesetzen wider die Emigranten.

27 Theil.

Von den Fällen, wo man vom birgerlichen Tode getrollen wird.(Art. 25. und 24.).

1te Abtheilung.

Von dem biirgerlichen Tode, als einer Folge einer Verur⸗ cheilung zum natürlichen Tode.(Art. 25.).

2te Abrheilung.

Von den übrigen den bürgerlichen Tod nach sich zichenden Strafen.(Art. 24..

3 Theil. Von den Wirkungen des bürgerlichen Todes.(Art. 25.).

Nummer I.

Ier die durch den 25ten Artickel gemachte Aukadhlung der Wirkungen des bürgerlichen Todes linitativ oder enunciativ?

Nummer II1.

Allgemeine Wirkung des biirgerlichen Todes.

Nummer III.

Besondre Wirkungen oder Folgen der allgemeinen Wir- kung des biirgerlichen' Todes.

ste Wirktung. PFrökfnung der Erbkolge des Verur- theilten. 3 5

zte Wirkung. Beraubung aller activen und passiven Successionsfdhigkeit

5re Wirkung. Beraubung der Fähigkeit zu geben und zu empfangen.

4te Wirkung. Beraubung der Fähigkeit, Vormund zu seyn und au den aadlungen der Vormündechalt Theil au nechmen. 5 5 6te Wirkung. Beraubung der Fähigkeit⸗ Zeuge bei einem Akrzu sehn, und ein Zeugniſs vor Gerichten abzülegen.