23.
weittin n
ires 1 m Mes ont 5s propolt
entre le
dn peun es livres, testimo mise. en piri
ites prei
a mnndne i
ocies, et
es arbitres
juement 1 h renonti
pon in
8e fit
e,
Is Buch. Zr itel. Von Handelsgeſellſchaften. 27
verbindungen zu Unternehmungen auf gemein⸗ ſchaftlichen Gewinn und Verluſt fuͤr guͤltig an.
48. Verbindungen dieſer Art beziehen ſich nur auf eine oder mehrere einzelne Handelsunternehmun⸗ gen; und die Gegenſtaͤnde, die Form, der Antheil an Ge⸗ winn und Verluſt und die Bedingungen haͤngen von der Uebereinkunft der Theilnehmer ab.
40. Die Verbindung zu einer ſolchen auf gemeinſchaftlichen Gewinn und Verluſt kann durch die
Handelsbuͤcher, durch die Correſpondenz, oder auch durch
Zeugen dargethan werden, wenn der Gerichtshof dieſes letztere Beweismittel zulaͤfſig findet.
5o. Die Handelsverbindungen zu einzelnen Unterneh⸗ mungen auf gemeinſchaftlichen Gewinn und Verluſt ſind den fuͤr die uͤbrigen Geſellſchaften vorgeſchriebenen Foͤrm⸗ lichkeiten nicht unterworfen.
Zweyter Abſchnitt.
Von Streitigkeiten unter Handelsgeſellſchaftern, und der Art dieſelben zu entſcheiden.
51. Jede unter Handelsgeſellſchaftern uͤber Gegen⸗ ſtaͤnde ihres geſellſchaftlichen Verhaltniſſes entſtandene
Streitigkeit ſoll durch Schiedsrichter ausgemacht werden.
52. Gegen den ſchiedsrichterlichen Ausſpruch findet, dafern nicht das Gegentheil ausbedungen worden iſt, Ap⸗ pellation oder Caſſationsgeſuch*) Statt. Die Appellation wird beym Appellationsgerichte angebracht.
53. Die Ernennung der Schiedsrichter kann geſchehen:
durch einen mit bloßer Privatunterſchrift verſehenen Aufſatz;
durch eine Notariatsurkunde:
Das nach Franzöſiſcher Gerichtsverfaſſung Statt findende Rechts⸗
mittel der Berufung auf die Entſcheidung des Caſſations⸗ gerichts.


