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Napoleons I., Kaisers der Franzosen, Königs von Italien und Protectors des Rheinbundes Handelsgesetzbuch : Nach der Französischen Originalausgabe verdeutscht mit einer Einleitung und einigen erklärenden Anmerkungen auch einem vollständigen Sachregister / herausgegeben von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
21
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23.

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Is Buch. Zr itel. Von Handelsgeſellſchaften. 27

verbindungen zu Unternehmungen auf gemein⸗ ſchaftlichen Gewinn und Verluſt fuͤr guͤltig an.

48. Verbindungen dieſer Art beziehen ſich nur auf eine oder mehrere einzelne Handelsunternehmun⸗ gen; und die Gegenſtaͤnde, die Form, der Antheil an Ge⸗ winn und Verluſt und die Bedingungen haͤngen von der Uebereinkunft der Theilnehmer ab.

40. Die Verbindung zu einer ſolchen auf gemeinſchaftlichen Gewinn und Verluſt kann durch die

Handelsbuͤcher, durch die Correſpondenz, oder auch durch

Zeugen dargethan werden, wenn der Gerichtshof dieſes letztere Beweismittel zulaͤfſig findet.

5o. Die Handelsverbindungen zu einzelnen Unterneh⸗ mungen auf gemeinſchaftlichen Gewinn und Verluſt ſind den fuͤr die uͤbrigen Geſellſchaften vorgeſchriebenen Foͤrm⸗ lichkeiten nicht unterworfen.

Zweyter Abſchnitt.

Von Streitigkeiten unter Handelsgeſellſchaftern, und der Art dieſelben zu entſcheiden.

51. Jede unter Handelsgeſellſchaftern uͤber Gegen⸗ ſtaͤnde ihres geſellſchaftlichen Verhaltniſſes entſtandene

Streitigkeit ſoll durch Schiedsrichter ausgemacht werden.

52. Gegen den ſchiedsrichterlichen Ausſpruch findet, dafern nicht das Gegentheil ausbedungen worden iſt, Ap⸗ pellation oder Caſſationsgeſuch*) Statt. Die Appellation wird beym Appellationsgerichte angebracht.

53. Die Ernennung der Schiedsrichter kann geſchehen:

durch einen mit bloßer Privatunterſchrift verſehenen Aufſatz;

durch eine Notariatsurkunde:

Das nach Franzöſiſcher Gerichtsverfaſſung Statt findende Rechts⸗

mittel der Berufung auf die Entſcheidung des Caſſations⸗ gerichts.