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Napoleons I., Kaisers der Franzosen, Königs von Italien und Protectors des Rheinbundes Handelsgesetzbuch : Nach der Französischen Originalausgabe verdeutscht mit einer Einleitung und einigen erklärenden Anmerkungen auch einem vollständigen Sachregister / herausgegeben von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
XXX
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xxx Einleitung.

beſonders nach dem Vorhergeſagten, die Gruͤnde klar zu Tage. Auch kann die Ehefrau, die aus Eitelkeit und Eigennutz koſtbares Geraͤthe, Schmuck und dergleichen vom Manne erpreßte(Art. 118.), nicht mehr hoffen, beym Falliment oder Bankerotte dieſen Raub, zum Spott der Glaͤubiger,(wie inſonderheit bey uns unter dem Titel der unſeligen Gerade geſchieht!) aus der Maſſe des ver⸗ ſchuldeten Eheherrn lachend herauszunehmen. Nur das, was ihr von dieſen Gegenſtaͤnden, laut des Ehecontracts, bereits bey Schließung der Ehe, zuſtand, oder, laut kla⸗ rer Urkunden, durch Erbgangsrecht zufiel, darf ſie zuruck⸗ fodern.

Ich habe hier die Einwendung hoören muͤſſen, daß auf dieſe Weiſe der junge Kaufmann nicht leicht durch eine reiche Heirath ſein Gluͤck machen, oder doch das Vermoͤgen ſeiner Frau nicht in der Handlung werde be⸗ nutzen koͤnnen, und daß alſo dadurch dem Commerz viele Summen entzogen wuͤrden!

Darauf antworte ich: dem jungen Wuͤſtlinge, der unter dem Nahmen Kaufmann nach fremden Reichthuͤ⸗ mern haſcht, mochte freilich die Erlangung ſolcher Beute von nun an etwas ſchwerer werden; aber dafuͤr wird es

dem Manne von gutem Rufe, von ſtrenger Ord⸗

nungsliebe, Sparſamkeit und Thaͤtigkeit nicht fehlen, das Zutrauen rechtlicher und wohlhaben⸗ der Familien zu erlangen. Die Frau, die ihm das

Ihrige wirklich in ſeinen Handel anvertraut, wird nicht

laͤnger ein von dem ſeinigen getrenntes Intereſſe haben, ſondern ſeinen Fleiß durch den ihrigen ermuntern, und wiſſen, daß was ſie ſpart, fuͤr ſie ſelbſt und ihre

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