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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
421
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419 Zweites Capitel. Von dem Leibrentenvertrage.

Erſter Abſchnitt.

Von den zur Guͤltigkeit des Vertrags erforderlichen Bedingungen.

Art. 1968. Eine Leibrente kann auf laͤſtige Art beſtellt werden, vermittelſt einer Geldſumme, oder gegen eine ſchaͤtzbare bewegliche Sache, oder auch gegen ein un⸗ bewegliches Gut.

1969. Auch kann ſie auf bloß wohlthaͤtige Art be⸗ ſtellt werden durch Schenkung unter Lebenden oder letzt⸗ willige Verordnung. Bei ihrer Beſtellung ſind alsdann die geſetzlichen Formen zu beobachten.

1970. In dem Falle des vorhergehenden Artikels kann die Leibrente herabgeſetzt werden, in ſo weit ſie den verfuͤglichen Theil uͤberſteigt*). Sie iſt nichtig, wenn ſie zum Vortheil einer Perſon beſtellt wird, die unfaͤhig iſt zu empfangen.

1971. Die Leibrente kann entweder auf den Kopf deſſen beſtellt werden, der das Capital oder den Preis

hergibt, oder auch auf den Kopf eines Dritten, der dar⸗

aus kein Recht zum Genuſſe bekommt**).

1972. Sie kann auf einen oder mehrere Koͤpfe be⸗ ſtellt werden.

1973. Sie kann ebenfalls zum Nutzen eines Dritten beſtellt werden, obſchon eine ganz andere Perſon den Preis oder das Capital hergibt.

In dieſem letzten Falle iſt die Rentbeſtellung, obſchon ſie die Charaktere einer bloß freigebigen oder wohlthaͤtigen Handlung hat, den Formen der Schenkungen nicht unter⸗ worfen, wohl aber der Herabſetzung und der Nichtigkeit nach Anleitung des Art. 1970.

*) S. den Art. 920 u. f.

*) Entweder ſo: ich bezahle dir eine jaͤhrliche Rente von ſo viel, ſo lange du lebſtz oder ſo: ich beza hle dir eine jaͤhrliche Rente von ſo viel, ſo lange N. N. lebt.

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