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ſenden. Die Niederlegung ſolcher Sachen iſt als nothwen⸗
dige Verwahrung zu beurtheilen.
1953. Sie haften fuͤr jede Entwendung oder Beſchaͤ⸗ digung der Effekten des Reiſenden, beide moͤgen herruͤhren von den Bedienten oder Aufſehern des Gaſthauſes, oder von Perſonen die ab⸗ und zugehen.
1954. Sie haften nicht fuͤr hoͤhere Gewalt, oder Dieb⸗ ſtaͤhle, die gewaffneter Hand geſchehen.
Drittes Capitel. Vom Sequeſter. Erſter Abſchnitt.
Von den verſchiedenen Arten der Sequeſters.
Art. 1955. Der Sengueſter iſt vertragmaͤßig oder gerichtlich.
Zweiter Abſchnit. Vom vertragmaͤßigen Sequeſter.
Art. 1956. Wenn eine oder mehrere Perſonen eine ſtreitige Sache in die Haͤnde eines Dritten hinterlegen, und dieſer ſich anheiſchig macht, ſie nach geendigtem Strei⸗ te demjenigen wieder zu geben, dem ſie ein richterlicher Spruch zuerkennt: ſo iſt ein vertragmaͤßiger Segueſter vorhanden. 1
1957. Man kann ein Entgelt dabei ausbedingen.
1958. Iſt er unentgeltlich, ſo wenden ſich auf ihn die Regeln des eigentlichen Verwahrungsvertrages an, folgende Abweichungen ausgenommen.
1959. Der Sengueſter kann nicht allein bewegliche, ſondern auch unbewegliche Guͤter zum Gegenſtande haben.
1960. Der Verwahrer einer ſequeſtrirten Sache kann vor dem Ausgange des Streits nicht entledigt werden, als mit Bewilligung aller dabei intereſſirten Theile, oder we⸗ gen einer als rechtmaͤßig anerkannten Urſache.


