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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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Ausgenommen iſt der Fall, wenn bei dem Verwahrer Ar⸗ reſt darauf iſt gelegt oder dagegen eingeſprochen worden, zu dem Ende, daß ſie nicht weggebracht und zuruͤck gege⸗ ben werde.

1945. Einem ungetreuen Verwahrer kommt die Rechts⸗ wohlthat der Guͤterabtretung*) nicht zu Statten.

1946. Alle Verbindlichkeiten des ‚Verwahrers hoͤren auf, wenn er entdeckt und beweiſet, daß er ſelbſt Eigen⸗ thuͤmer der niedergelegten Sache iſt.

Vierter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Niederlegers.

Art. 1947. Der Niederleger iſt verbunden, dem Ver⸗ wahrer alle Auslagen zu erſtatten, die er zur Erhaltung der niedergelegten Sache hemach hat, und ihn fuͤr jeden Ver⸗ luſt zu entſchaͤdigen, den ihm die Niederlage hat verurſa⸗ chen koͤnnen.

1948. Der Verwahrer kann die niedergelegte Sache

bis zur voͤlligen Entrichtung deſſen zuruͤck behalten, was er wegen der Niederlage zu fordern hat.

Fuͤnfter Abſchnitt.

Von der nothwendigen Verwahrung.

Art. 1949. Eine nothwendige Verwahrung iſt dann vorhanden, wenn ſie die nothwendige Folge irgend eines Zufalls oder Ungluͤcks iſt, wie einer Feuersnoth, eines Einſturzes, einer Pluͤnderung, eines Schiffbruches oder ſonſtigen unvorgeſehenen Ereigniſſes.

1950. Um dieſelbe zu beweiſen, ſind Zeugen zulaͤſſig, wenn es auch auf einen Werth von mehr als hundert fuͤnfzig Franken ankommt.

1951. Im uͤbrigen richtet ſich der nothwendige Ver⸗ wahrungsvertrag nach den bisher angefuͤhrten Vorſchriften.

1952. Als Verwahrer ſind die Gaſtwirthe verant⸗ wortlich fuͤr alle Effekten der bei ihnen einkehrenden Rei⸗

*) S. den Art. 1268 u. ſ.

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