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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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1938. Er hat kein Recht, von dem Niederleger den Beweis zu fordern, daß er Eigenthuͤmer der niedergeleg⸗ ten Sache war..

. Findet er jedoch, daß die Sache geſtohlen iſt, und

wem ſie gehoͤrt: ſo muß er dieſem die Niederlegung an⸗ zeigen, und ihn auffordern, dieſelbe in einer beſtimmten und hinlaͤnglichen Friſt in Anſpruch zu nehmen. Iſt der, an den eine ſolche Aufforderung ergangen iſt, hierin nach⸗ laͤſſig: ſo iſt der Verwahrer guͤltiger Weiſe befreit, wenn er ſeinem Niederleger die Sache ausliefert.

1939. Stirbt der Niederleger eines natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Todes: ſo kann die niedergelegte Sache nur ſeinem Erben wieder gegeben werden.

Sind mehrere Erben vorhanden: ſo muß ſie jedem von ihnen nach ihrem Antheil wieder gegeben werden.

Iſt die niedergelegte Sache untheilbar: ſo muͤſſen die Erben ſich untereinander verſtehen, wer ſie empfangen ſolle.

1940. Wenn der Niederleger ſeinen Stand veraͤndert hat, zum Beiſpiel, wenn eine Frau, die bei der Nieder⸗ legung noch frei und ledig war, ſich nachher verehlicht hat, oder ſich in Mannesgewalt befindet; wenn jemand, der bei der Niederlage großjaͤhrig war, ſich nachher im Zuſtande der gerichtlichen Unterſagung befindet: ſo darf in dieſen und aͤhnlichen Faͤllen die niedergelegte Sache nur demjenigen wieder gegeben werden, dem die Verwaltung der Rechte und Guͤter des Niederlegers zuſteht.

1941. Iſt die Niederlage von einem Vormund, Che⸗ mann oder Verwalter, und zwar in einer dieſer Eigen⸗ ſchaften, geſchehen: ſo kann ſie, wenn ihre Geſchaͤftsfuͤh⸗ rung oder Verwaltung aufhoͤrt, nur der Perſon wieder gegeben werden, an deren Stelle ein ſolcher Vormund, Ehemann oder Verwalter handelte.

1942. Beſtimmt der Verwahrungscontrakt den Ort, wo die Zuruͤckgabe geſchehen ſoll: ſo muß der Verwahrer die ihm anvertraute Sache dahin bringen. Iſt dies mit Koſten verbunden, ſo traͤgt ſie der Niederleger.

1943. Beſtimmt aber der Verwahrungsvertrag den Ort der Zuruͤckgabe nicht: ſo geſchieht dieſelbe an dem Or⸗ te der Niederlegung..

1944. Die niedergelegte Sache muß dem Niederleger ausgeliefert werden, ſobald er's verlangt, obſchon im Ver⸗ trage fuͤr die Zuͤruͤckgabe eine Friſt beſtimmt worden.