— 413— daß er im Verzug geweſen, die niedergelegte Sache zuruͤck
zu geben.
1930. Er darf ſich der niedergelegten Sache nicht
bedienen, als mit der ausdruͤcklichen oder vermutheten Be⸗
willigung des Niederlegers.
1931. Sind ihm die niedergelegten Sachen in einer verſchloſſenen Kiſte, oder unter einem verſiegelten Umſchlag anvertraut worden: ſo darf er nicht unterſuchen, worin ſie beſtehen..
1932. Er muß die ihm anvertraute Sache, und zwar die naͤmliche, wieder geben.
So muß er, wenn die Niederlage in einer Summe gepraͤgten Geldes beſteht, dieſelbe in den nemlichen Muͤnz⸗ ſorten wieder geben, ihr Werth mag geſtiegen oder gefal⸗ len ſeyn.
1933. Er braucht die ihm anvertraute Sache nicht anders wieder zu geben, als in demZuſtande, worin ſie ſich im Augenblick der Zuruͤckgabe befindet. Iſt ſie ohne ſeine Schuld ſchlimmer geworden: ſo ſchadet dies allein dem Niederleger.
1934. Hat der Verwahrer die Sache durch hoͤhere Gewalt verloren, aber einen Preis oder ſonſt etwas an ihrer Stelle erhalten: ſo muß er, was er dagegen bekom⸗ men hat, zuruͤck geben.
1935. Der Erbe des Verwahrers, wenn er eine Sa⸗ che, wovon er nicht wußte, daß ſie bloß niedergelegt war, redlich oder mit gutem Glauben verkauft hat, braucht nichts anders wieder zu geben, als den dafuͤr empfangenen Preis, oder er braucht nur ſeine Klage gegen den Ankaͤufer ab⸗ zutreten, falls er den Preis noch nicht empfangen hat.
1936. Wenn die niedergelegte Sache Fruͤchte hervor⸗ gebracht, und der Verwahrer ſolche eingenommen hat: ſo muß er ſie ebenfalls zuruͤck geben. Von niedergelegtem Gelde braucht er keine Zinſen zu entrichten, als von dem Tage an, wo er in Verzug geſetzt war, die Zuruͤckgabe zu bewerkſtelligen.
1937. Der Verwahrer darf die niedergelegte Sache keinem wieder geben, als demjenigen, der ſie ihm anver— traut hat, oder demjenigen, den man ihm fuͤr die Zuruͤck— gabe angezeigt hat.
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