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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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1924. Iſt fuͤr die Niederlegung eines Werthes von mehr als hundertfuͤnfzig Franken kein ſchriftlicher Beweis vorhanden: ſo wird dem angeblichen und als ſolchen an⸗ gefochtenen Verwahrer oder Aufheber auf ſeine Erklaͤrung geglaubt, es komme nun auf die Thatſache der Niederle⸗ gung ſelbſt an, oder auf die Sache, die ihren Gegenſtand ausmachte, oder auf die Thatſache der Zuruͤckgabe.

1925. Nur unter Perſonen, die faͤhig ſind Vertraͤge zu ſchließen, kann guͤltiger Weiſe eine freiwillige Niederle⸗ gung Statt finden.

Wenn indeſſen jemand, der zu contrahiren faͤhig iſt, eine Niederlegung annimmt von einer Perſon, die es nicht iſt: ſo hat er alle Verbindlichkeiten eines wirklichen Ver⸗ wahrers, und kann von dem Vormund oder Verwalter eines ſolchen Niederlegers verfolgt und belangt werden.

1926. Iſt der Niederleger eine Vertraͤge zu ſchließen faͤhige Perſon, der Verwahrer aber nicht: ſo hat der er⸗ ſtere nur eine Eigenthumsklage wegen der in Verwahrung gegebenen Sache, ſo lange ſie ſich noch in den Haͤnden des Verwahrers befindet, oder eine Klage auf Ruͤckerſtat tung bis zum Betrag des Vortheils, der letzterm daraus

erwachſen iſt. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Verwahrers.

Art. 1927. Der Aufheber oder Verwahrer muß fuͤr die Bewahrung der niedergelegten Sache die naͤmliche Sorgfalt anwenden, die er auf Bewahrung ſeiner eigenen Sachen verwendet.

1928. Die Verfuͤgung des vorhergehenden Artikels muß ſtrenger angewandt werden, 1ſtens, wenn ſſich jemand zur Verwahrung einer Sache aus eigener Bewegung an geboten hat; 2tens, wenn er ſie gegen Entgelt uͤbernom⸗ men; 3tens, wenn die Niederlage allein zum Nutzen des Verwahrers geſchieht; 4Atens, wenn die Verabredung aus⸗ druͤcklich enthaͤlt, daß der Verwahrer fuͤr jede Art Verſe⸗ hen haften ſolle..

1929. In keinem Falle aber haftet der Aufheber fuͤr Zufaͤlle, die von hoͤherer Macht herruͤhren, es ſey denn,