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nimmt, unter der Verbindlichkeit ſie laufzubewahren und in Natur zuruͤckzugeben.
1916. Es gibt zwei Arten der Verwahrungs⸗ oder Niederlegungscontrakte: den eigentlichen Verwahrungsver⸗ trag, und den Segueſter.
Zweites Capitel.
Von dem eigentlichen Verwahrungsvertrage.
Erſter Abſchnitt.
Von der Natur und dem Weſen des Verwahrungs⸗Con⸗ traktes.
Art. 1917. Dieſer Vertrag iſt weſentlich unentgeltlich.
1918. Er kann nur bewegliche Sachen zum Gegen⸗ ſtande haben.
1919. Er wird erſt vollkommen durch die wirkliche oder erdichtete Uebergabe der niedergelegten Sache.
Die erdichtete Uebergabe iſt genug, wenn der Aufhe⸗ ber*) bereits aus irgend einer andern Urſache die Sache in Haͤnden hat, die man ihm unter dem Titel der Ver⸗ wahrung zu laſſen einwilligt.
1920. Die Verwahrung oder Niederlage iſt entwe⸗ der freiwillig oder nothwendig.
Zweiter Abſchnitt. Von der freiwilligen Verwahrung.
Art. 1921. Der freiwillige Verwahrungsvertrag ent⸗ ſteht durch die gegenſeitige Einwilligung deſſen, der eine Sache in Verwahrung gibt, und deſſen, der ſie annimmt.
1922. Der Regel nach kann dieſer Vertrag nicht ge⸗ ſchloſſen werden, als von dem Eigenthuͤmer der niederge⸗ legten Sache, oder mit ſeiner ausdruͤcklichen oder ſtillſchwei⸗ genden Bewilligung.
1923. Er muß ſchriftlich bewieſen werden. Der Zeu⸗ genbeweis iſt nicht zulaͤßig, wenn der Gegenſtand davon den Werth von hundert fuͤnfzig Franken uͤberſteigt.
*) Die Perſon, die etwas in Verwahrung nimmt, le déposi- taire.


