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1911. Alle auf ewig beſtellten Renten ſind weſent⸗ lich wiederkaͤuflich.
Nur koͤnnen die Theile ſich dahin vereinbaren, daß der Wiederkauf nicht geſchehen ſolle vor Ablauf einer ge⸗ wiſſen Friſt, die nicht uͤber zehn Jahre gehen darf, oder daß er nicht geſchehen ſolle, ohne eine dem Glaͤubiger vor⸗ her in der verabredeten Zeit gemachte Aufkuͤndigung.
1912. Wer eine auf ewig beſtellte Rente zu bezah⸗ len hat, kann gezwungen werden, ſie ab⸗ und wieder zu kaufen,
lſtens, wenn er ſeine Verbindlichkeiten zwei Jahre
hindurch nicht erfuͤllt;
2tens, wenn er dem Darleiher die Sicherheiten nicht
leiſtet, die er ihm in dem Contrakt verſpro. chen hat..
1913. Auch kann das Capital einer auf ewig be⸗ ſtellten Rente wieder gefordert werden, wenn der Schuld⸗ ner in Zahlungsunvermoͤgen geraͤth.
1914. Die Regeln, die auf Lebenszeit beſtellten Ren⸗ ten oder Leibrenten betreffend, kommen unter dem Titel von gewagten Verträgen vor.
Eilfter Titel.
Vom Verwahrungsvertrage und vom Sengueſter„).
Erſtes Capitel. Von dem Verwahrungsvertrage überhaupt
und ſeinen verſchiedenen Gattungen.
Art. 1915. Der Verwahrungsvertrag uͤberhaupt iſt eine Handlung, wodurch man die Sache eines andern auf⸗
*) Geſetz vom 23. Ventoſe 12. Jahrs(14. Maͤrz 1804). Pro⸗ mulg. den 3. Germinal(24. Maͤrz 1804).


