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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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vorherſehen konnte: ſo kann der Richter, den Umſtaͤnden nach, den Leiher anhalten, dieſelbe fruͤher wieder zu geben.

1890. Iſt der Verleiher genöͤthigt worden, waͤhrend der Leihzeit zu Erhaltung der Sache irgend eine ungewoͤhn⸗ liche nothwendige Auslage zu machen, die dazu ſo drin⸗ gend war, daß er den Leiher nicht vorlaͤufig davon be⸗ nachrichtigen konnte: ſo iſt dieſer letztere verbunden, ſie ihm zu erſtatten.

1891. Hat die geliehene Sache ſolche Maͤngel oder Fehler, daß daraus fuͤr denjenigen, der ſich ihrer bedient, ein Nachtheil erwachſen koͤnnte: ſo haftet der Verleiher dafuͤr, wenn er ſolche Maͤngel gekannt, und den Leiher nicht davon benachrichtigt hat.

Zweites Capite l.

Von dem Darlehn zum Verbrauch oder dem bloßen Darlehn.

Erſter Abſchnitt.

Von der Natur des Darlehns zum Verbrauch.

Art. 1892. Das Darlehn zum Verbrauch iſt ein Contrakt, wodurch ein Theil dem andern eine gewiſſe Quantitaͤt von Sachen uͤbergibt, die ſich durch den Ge⸗ brauch verbrauchen oder verzehren, unter dem Beding, daß letzterer dem erſtern eben ſo viel Sachen von der naͤmlichen Art und Eigenſchaft zuxuͤckgebe.

1893. Durch dieſen Contrakt wird der Anleiher oder Empfaͤnger Eigenthuͤmer der geliehenen Sache; ſie iſt auf ſeine Gefahr, und er traͤgt ihren Verluſt, er ereigne ſich, auf weiche Art er wolle.

1894. Als Darlehn zum Verbrauch kann man keine Sachen geben, die, obſchon von einerlei Art, einzeln verſchieden ſind, wie Thiere. In dieſem Fall iſt ein Darlehn zum Gebrauch vorhanden.

1895. Wer ein Darlehn in Gelde empfangen hat,

iſt zu weiter nichts verbunden, als die nämliche numeri⸗ ſche Summe zu leiſten, welche der Contrakt enthaͤlt.