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Jede Verabredung, worin anders verfuͤgt wird, iſt nichtig; es ſey denn, daß der Verpachter Eigenthuͤmer der Meierei waͤre, worauf ſein Mitcontrahent Pachter oder Halbbauer iſt.
1820. Alle andern Regeln der ſimpeln Viehpacht ſind auch auf die Viehpacht zur Haͤlfte anzuwenden.
Vierter Abſchnuſit.
Von der vom Eigenthuͤmer auf ſeinen Pachter oder Halbbauer beſtellten Viehpacht.
§. J. Von der dem Pachter oder Meier beſtellten Viehpacht.
Art. 1821. Man verſteht unter dieſer Viehpacht, die man auch eiſerne Viehpacht nennt ¹, eine Pacht, wodurch der Eigenthuͤmer jemanden ſeine Meierei verpach⸗ tet, unter dem Beding, daß der Meier oder Pachter, bei Ablauf der Pachtzeit, auf dem Gute ſo viel Vieh laſſen ſoll, als nach der desfalls gemachten Schaͤtzung dasjenige werth iſt, das er bekommen hat.
1822. Die Schaͤtzung des Viehſtandes, der dem Pachter gegeben wird, uͤbertraͤgt ihm das Eigenthum dar— an nicht; jedoch kommt er dadurch auf ſeine Gefahr.
1823. Aller Gewinn und Nutzen gehoͤrt waͤhrend
der Pachtzeit dem Pachter, wenn nicht ein Anderes ver⸗ abredet iſt.
1824. Der Duͤnger aber von einem, dem Meier ge⸗ gebenen Viehſtande kommt dieſem nicht perſoͤnlich zu, ſon⸗ dern er gehoͤrt der Meierei, und muß zu ihrer Benutzung einzig verwendet werden.
1825. In Ermanglung einer anderweitigen Verab⸗ redung faͤllt der Verluſt, ſelbſt wenn der Viehſtand ganz und durch ungefaͤhren Zufall zu Grunde geht, auf den Pachter allein.
*) Weil der darunter gehorige Viehſtand, ſo zu ſagen, an das Bauerngut, worauf man ihn gegeben, gefeſſelt iſt.


