— 387— Erſter Abſchnitt.
Von der Miethe der Hausbedienten und gedungenen Arbeiter.
Art. 1780. Man kann ſeine Dienſte nur auf eine Zeit, oder fuͤr eine beſtimmte Unternehmung verdingen.
1781. Dem Herrn muß auf ſein Wort geglaubt werden, ſo oft es ankoͤmmt, auf den Betrag des Lohns;
auf Bezahlung der Miethe fuͤr das verlaufene Jahr;
und auf die auf das laufende Jahr abſchlaͤglich ge⸗ machten Zahlungen.
Zweiter Abſchnitt. Von den Fuhrleuten zu Waſſer und zu Lande.
Art. 1782. Fuhrleute zu Waſſer und zu Lande ha⸗ ben, was die Bewahrung und Erhaltung der ihnen an⸗ vertrauten Sachen betrifft, die naͤmlichen Verbindlichkeiten, wie die Wirthe, wovon im Titel von dem Verwah⸗ rungsvertrage und dem Sequeſter(Art. 1915 u. f.) die Rede iſt.
1783. Sie haften nicht nur fuͤr das, was ſie wirk⸗ lich in ihr Schiff oder Fuhrwerk aufgenommen haben, ſon⸗ dern auch fuͤr das, was ihnen im Hafen oder Magazin uͤbergeben worden iſt, damit es daraus in ihre Schiffe oder auf ihre Fuhren gebracht werde.
1784. Sie haften fuͤr den Verluſt und die Beſchaͤ⸗ digungen der ihnen anvertrauten Sachen, wenn ſie nicht darthun, daß der Verluſt oder die Beſchaͤdigung von ei— nem ungefaͤhren Zufall oder einer hoͤhern Gewalt herruͤhrt.
1785. Alle Unternehmer oͤffentlicher Fuhren zu Waſ⸗ ſer und zu Lande muͤſſen ein Regiſter halten, worin ſie alles ihnen uͤbergebene Geld, Effekten und Pakete verzeichnen.
1786. Ueberdies ſind alle Unternehmer und Direkto⸗ ren von Fuhren und Transporten, ſo wie die Eigenthuͤ—
2 wie das Werk eingerichtet und geordnet werden ſolle, welche Materialien man dazu brauchen muͤſſe, ihren Werth, Betrag, Koſten u. ſ. w. 1
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