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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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1751. Der Ankaͤufer, wenn er unter dem Vorbehalt des Wiederkaufs gekauft hat, kann ſich der Befugniß, den Pachter auszuweiſen, erſt dann bedienen, wenn die fuͤr den Wiederkauf beſtimmte Friſt verſtrichen, und er mithin unveraͤnderlicher Eigenthuͤmer geworden iſt.

Zweiter Abſchnitt.

Von den Regeln, welche den Miethcontrakt beſonders betreffen*).

Art. 1752. Verſieht der Miethsmann ſein Miethhaus nicht mit hinreichenden Möbeln: ſo kann er daraus ge⸗ wieſen werden, es ſey denn, daß er fuͤr die richtige Zah⸗ lung des Miethzinſes voͤllige Sicherheit leiſte.

1753. In dem Falle, wo der Eigenthuͤmer gegen den Miether einen Arreſt anlegt, haftet der Unter- oder Aftermiether, wenn ein ſolcher vorhanden iſt, ihm mit dem⸗ jenigen, was er dem Hauptmiether alsdann noch ſchuldig iſt. Der Untermiether kann ſich in einem ſolchen Falle keineswegs mit der Ausrede ſchuͤtzen, daß er dem Haupt miether Zahlungen zum Voraus geleiſtet habe.

Als Zahlungen zum Voraus koͤnnen nicht angeſehen werden ſolche Zahlungen, die der Untermiether verfuͤgt hat, entweder zufolge einer in ſeinem Miethcontrakte ge⸗ troffenen Verabredung, oder dem Ortsgebrauche gemaͤß.

1754. Als Miethreparaturen von geringem Belang, welche der Miether zu tragen hat, ſind zu betrachten, wenn nicht das Gegentheil verabredet worden, ſolche Re⸗ paraturen, die nach dem Ortsherkommen dazu gehoͤren, und unter andern die Reparaturen, die zu machen ſind:

an den Feuerheerden, Hinterwaͤnden, Einfaſſungen und Einlegplaͤttchen daran;

an der aͤuſſern Verputzung oder Uebertuͤnchung der untern Mauern in Zimmern und andern Wohn⸗ oͤrtern, einen Meter hoch;

an dem Pflaſter und den Platten der Zimmer, in ſo fern nur einiges davon zerbrochen iſt;

*) Miethcontrakte haben, wie ſchon mehrmal geſagt worden, bloß Wohnungen und Haͤuſer zum Gegenſtande; Pachtcon⸗ trakte hingegen Landguͤter, Bauernguͤter, Laͤndereien.