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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
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Artikel regulirt iſt, zu bezahlen: ſo iſt er von dem Zu⸗ ſchuſſe die Zinſen von dem Tage der angeſtellten Klage auf Umſtoßung ſchuldig.

Will er ſie aber lieber wieder geben, und den Preis zuruͤck nehmen: ſo gibt er die Fruͤchte zuruͤck, ebenfalls vom Tage der angeſtellten Klage.

Die Zinſen von dem Kaufpreiſe, den er bezahlt hat, werden ihm ebenfalls berechnet vom Tage der angeſtellten Klage, oder ſelbſt vom Tage der Zahlung, wenn er gar keine Fruͤchte genoſſen hat.

1683. Die Umſtoßung eines Verkaufs wegen Ver⸗ letzung hat nie zu Gunſten des Kaͤufers Statt.

1684. Auch hat ſie nicht bei Verkaͤufen Statt, wel⸗

che dem Geſetze gemaͤß mit Dazwiſchenkunft der Gerichte geſchehen. 1685. Die Regeln, welche im vorhergehenden Ab⸗ ſchnitte fuͤr die Faͤlle feſtgeſetzt ſind, wo mehrere gemein⸗ ſchaftlich oder beſonders verkauft haben, ſo wie fuͤr den Fall, wo der Kaͤufer oder Verkaͤufer mehrere Erben hin⸗ terlaſſen hat, ſind auch anzuwenden, wenn jemand eine Klage auf Umſtoßung eines Verkaufs anſtellt.

Siebentes Capitel.

Von der Verſteigerung.

Art. 1686. Wenn eine Sache, die mehreren gemein⸗ ſchaftlich zugehoͤrt, nicht fuͤglich und ohne Verluſt getheilt werden kann, oder, wenn es in einer guͤtlich gemachten Theilung gemeinſchaftlicher Guͤter Theile gibt, die keiner von den Mittheilenden annehmen will oder kann: ſo ge⸗ ſchieht der Verkauf durch Ausſteigerung, und der Preis wird unter die Miteigenthuͤmer getheilt.

1687. Jeder Miteigenthuͤmer kann bei ſolcher Gele⸗ genheit fordern, daß auch Fremde zur Ausſteigerung zu gelaſſen werden; ſie muͤſſen nothwendig zugelaſſen werden, wenn einer von den Miteigenthuͤmern minderjaͤhrig iſt.

1688. Die Art der Verſteigerung, und die Feierlich⸗ keiten, die dabei beobachtet werden muͤſſen, ſind unter dem