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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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Verzicht gethan, oder darin erklaͤrt hat, daß er dem An⸗ kaͤufer, was es mehr werth iſt, ſchenke.

1675. Um zu wiſſen, ob der Verkaͤufer um mehr als ſieben Zwoͤlftel verletzt oder verkuͤrzt worden ſey, muß das unbewegliche Gut nach dem Zuſtande und Wer⸗ the, worin es zur Zeit des Verkaufs war, geſchaͤtzt werden.

1676. Eine ſolche Klage iſt nach Ablauf zweier Jah⸗ re, vom Tage des Verkaufs, nicht mehr zulaͤſſig.

Dieſe Friſt laͤuft gegen verheirathete Weiber, und ge⸗ gen Abweſende, Unterſagte und Minderjaͤhrige, wenn ſie einen Großjaͤhrigen vertreten, der verkauft hat.

Auch laͤuft dieſe Friſt und wird nicht aufgeſchoben waͤhrend der Zeit, die im Wiederkaufsvertrage ausbe⸗ dungen iſt.

1677. Der Beweis der Verletzung kann nur durch ein Urtheil zugelaſſen werden, und nur in dem Falle, wo die aufgefuͤhrten Thatſachen wahrſcheinlich und erheblich genug ſind, um die Verletzung vermuthen zu laſſen.

1678. Er kann nicht anders geliefert werden, als durch einen Bericht von drei Sachverſtaͤndigen, welche ein einziges gemeinſchaftliches Protokoll aufſetzen, und ein ein⸗ ziges Gutachten nach der Stimmenmehrheit abfaſſen muͤſſen.

1679. Sind die Meinungen getheilt, ſo enthaͤlt das Protokoll die Gruͤnde: in keinem Fall aber iſt es erlaubt, darin die Meinung eines jeden einzelnen Sachverſtäͤndigen anzugeben..

1680. Die drei Sachverſtaͤndigen werden von Amts⸗ wegen ernannt, wenn ſich die Theile nicht verſtanden ha⸗ ben, ſie alle drei gemeinſchaftlich zu ernennen.

1681. In dem Falle, wo die Klage auf Umſtoßung oder Aufhebung zugelaſſen wird, hat der Ankaͤufer die Wahl, ob er die Sache zuruͤckgeben, und den bezahlten Preis wieder nehmen, oder ob er die Sache behalten, und das, was am wahren Werth abgeht, nach Abzug eines Zehntels vom ganzen Preiſe bezahlen wolle.

Der dritte Beſitzer hat das naͤmliche Recht, und un⸗ beſchadet ſeines Ruͤckangriffs gegen ſeinen Verkaͤufer.

1682. Beſtimmt ſich der Ankaͤufer dazu, die Sache zu behalten, und den Zuſchuß, wie er im vorhergehenden

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