— 368—
1671. Wenn aber ein Erb, das mehreren gehoͤrt, nicht von ihnen gemeinſchaftlich und ganz verkauft wor⸗ den, wenn im Gegentheil jeder nur ſeinen Antheil daran verkauft hat: ſo kann jeder von ihnen beſonders ſeine Klage auf Wiederkauf anſtellen, und zwar fuͤr den Theil, der ihm zugehoͤrte; und der Ankaͤufer kann in einem ſol⸗ chen Falle den, der ſeine Klage ſo anſtellt, nicht zwingen, das Ganze wieder zu nehmen.
1672. Hat der Ankaͤufer mehrere Erben hinterlaſſen, ſo kann die Klage auf Wiederkauf nur gegen jeden der⸗ ſelben fuͤr ſeinen Theil angeſtellt werden, in ſo fern naͤm⸗ lich die verkaufte Sache noch ungetheilt, oder unter ſier vertheilt iſt.
Iſt aber die Theilung geſchehen, und die verkaufte Sache unter das Loos eines der Erben gefallen: ſo kann die Klage auf Widerruf gegen dieſen fuͤr's Ganze ange⸗ ſtellt werden.
1673. Der Verkaͤufer muß, wenn er ſein Wieder⸗ kaufsrecht ausuͤben will, nicht allein den Hauptpreis er⸗ ſtatten, ſondern auch die Koſten und Gebuͤhren des Kauf⸗ vertrags, die noͤthigen Reparaturen, ſo wie die Repara⸗ turen, wodurch ſich der Werth des Grundes vermehrt findet, bis zum Ertrag dieſer Vermehrung oder Erhoͤhung. Er kann nicht in Beſitz treten, als bis er alle dieſe Ver⸗ bindlichkeiten erfuͤllt hat.
Tritt der Verkaͤufer vermoͤge des verabredeten Wie⸗ derkaufs wieder in den Beſitz ſeines Gutes: ſo uͤbernimmt er es frei von allen Laſten und Hypotheken, womit es der Ankaͤufer etwa beſchwert hat. An Pachtvertraͤge aber, welche der Ankaͤufer ohne Betrug geſchloſſen hat, iſt er gebunden.
Zweiter Abſchnit t. Von Aufhebung der Verkaͤufe wegen Verletzung.
Art. 1674. Iſt der Verkaͤufer um mehr als ſieben Zwoͤlftel in dem Kaufpreiſe eines unbeweglichen Gutes verletzt oder verkuͤrzt worden: ſo kann er die Aufhebung des Verkaufs fordern, ungeachtet er im Contrakte auf dieſe Befugniß, die Aufhebung oder Umſtoßung zu fodern,


