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ſtehen ſoll: ſo wird vermuthet, daß ſie von der Gemein⸗ ſchaft haben ausſchließen wollen nicht allein die gegenwaͤr⸗ tigen und zukuͤnftigen Schulden eines jeden von ihnen, ſondern auch ihre beiderſeitige, gegenwaͤrtige und zukuͤnf⸗ tige bewegliche Habe.—
In dieſem Falle, und nachdem jeder von den Ehe⸗ leuten ſein Eingebrachtes, ſo wie es gehoͤrig ausgemittelt iſt, vorabgenommen hat, wird weiter nichts getheilt, als
das, was die Eheleute waͤhrend ihrer Verbindung entwe⸗
der zuſammen oder jeder insbeſondere errungen haben, die Errungenſchaft komme nun her aus dem gemeinſamen Betrieb, oder aus den Erſparniſſen von den Fruͤchten und Einkuͤnften der beiderſeitigen Guͤter. 1
1499. Wenn uͤber das bewegliche Vermoͤgen, welches bei der Trauung ſchon vorhanden war, oder nachher angefal⸗ len iſt, kein Inventarium oder Verzeichniß in gehoͤriger Form iſt verfertigt worden: ſo wird es als Errungen⸗ ſchaft angeſehen.
Zweiter Abſchnitt.
Von der Clauſel, welche das bewegliche Vermoͤgen ganz oder zum Theil von der Gemeinſchaft ausſchließt.
Art. 1500. Die Eheleute koͤnnen von ihrer Gemein⸗ meinſchaft ihre ganze bewegliche Habe, gegenwaͤrtige und zukuͤnftige, ausſchließen.
Halten ſie unter ſich aus, daß ſie gegenſeitig bis auf eine beſtimmte Summe, oder bis zu einem beſtimmten Wer— the bewegliches Vermoͤgen in die Gemeinſchaft legen wol⸗ len: ſo wird eben darum vermuthet, daß ſie das uͤbrige davon ausgeſchloſſen und fuͤr ſich behalten haben.
1501. Iſt dieſe Clauſel beigefuͤgt, ſo wird dadurch der Ehegenoſſe der Guͤtergemeinſchaft die Summe ſchuldig, die er darin zu legen verſprochen hat, ſo wie ſie ihn ver⸗ bindlich macht, dieſe Einbringung zu beweiſen.
1502. In Anſehung des Mannes iſt hinlaͤnglich be⸗ wieſen, daß das Einzulegende wirklich eingelegt worden iſt, wenn der Ehecontrakt die Erklärung enthaͤlt, daß ſein bewegliches Vermoͤgen einen ſolchen Werth habe.


